Altrömisches Recht
Das altrömische Recht war der erste Entwicklungsschritt in einer knapp eintausendjährigen Rechtsgeschichte des Römischen Reichs. Es umfasst die Zeit von den dunklen Anfängen der legendären Gründung Roms bis etwa zur Mitte des 3. Jahrhunderts v. Chr. Über den Rest der Zeit der römischen Republik bis zum Prinzipat schloss sich die Phase des vorklassischen Rechts an.
Mit Ausnahme der Zwölftafelgesetzgebung aus den Jahren 451/450 v. Chr. war das altrömische Recht überwiegend ungeschriebenes Gewohnheitsrecht. Dieses war vornehmlich beherrscht durch den mos maiorum, der Väter Sitte. Der Rechtshistoriker Fritz Schulz schrieb, dass „das Volk des Rechts [...] nicht das Volk der Gesetze [sei]“. Bis zu den spätantiken Kompilationen Justinians, die sich materiellrechtlich auf das Zusammentragen und Aktualisieren bestehender Bestimmungen beschränkten, sollten die XII Tafeln die einzige echte Kodifikation des römischen Rechts bleiben. Die gelegentlich in die Diskussion eingeführten leges Regiae der Königszeit und Überlieferungen zu prädecemviralen Komitialgesetzen (etwa die lex Aternia Tarpeia) werden kaum für glaubhaft erachtet. Sie seien eher als Rekonstruktionsversuche und Rechtfertigungsgründe späterer Generationen für das angetroffene Inventar zu verstehen.