Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union (Europaausschuss) ist ein deutscher Bundestagsausschuss, der von Art. 45 Grundgesetz vorgeschrieben ist. Der Ausschuss ist als „Integrations- und Querschnittsausschuss“ zentraler Ort europapolitischer Entscheidungsprozesse, unbeschadet der sachlichen Zuständigkeit anderer Ausschüsse für bestimmte Themen. Außerdem kontrolliert der EU-Ausschuss die Bundesregierung in Angelegenheiten der Europäischen Union. Als Besonderheit kann der EU-Ausschuss die Rechte des Bundestags wahrnehmen und gegenüber der Bundesregierung gemäß Art. 23 Abs. 3 GG Stellungnahmen, sogenannte plenarersetzende Beschlüsse, abgeben. Darüber hinaus kann der EU-Ausschuss als einziger Bundestagsausschuss Änderungsanträge zu Beschlussempfehlungen von Fachausschüssen in den Bundestag einbringen. Der EU-Ausschuss ist auch für die Kontaktpflege mit dem Europäischen Parlament und den Parlamenten von EU-Mitgliedstaaten, Beitrittsländern und -kandidaten zuständig und wirkt an den Treffen der Konferenz der Ausschüsse für Gemeinschafts- und Europaangelegenheiten der nationalen Parlamente in der Europäischen Union (COSAC) mit.

Dem EU-Ausschuss gehören in der 20. Wahlperiode des Bundestags (2021–2025) auch deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments als mitwirkungsberechtigte, aber nicht stimmberechtigte Mitglieder an. Diese Mitglieder des EP sind zum Zeitpunkt Februar 2024 19 ordentliche und 16 stellvertretende Personen. Die EU-Abgeordneten können sich an den Beratungen des EU-Ausschusses beteiligen und stellen so eine Verzahnung der Arbeit auf nationaler und europäischer Ebene sicher.

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