Basistarif

Der Basistarif ist ein branchenweit einheitlicher Tarif in der privaten Krankenversicherung (PKV), der mit der Gesundheitsreform 2007 eingeführt wurde.

Per Gesetz wurde unter anderem zum 1. Januar 2009 eine allgemeine Versicherungspflicht eingeführt. Auch nicht (mehr) versicherte Personen, die der PKV zuzuordnen sind, wie selbständig Tätige und Freiberufler, sollten künftig (wieder) über einen Versicherungsschutz im Krankheitsfall verfügen. Personen mit Wohnsitz im Inland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind, wurden deshalb verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst, abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Versicherer wurden zur Aufnahme dieser Personen verpflichtet.

Man ging seinerzeit von bis zu 300 000 Personen ohne Absicherung in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung aus, die vom Basistarif erfasst werden sollten.

Wesentliche gesetzliche Regelungen zum Basistarif ergeben sich seit dem 1. Januar 2016 aus § 152 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).

Die Vertragsleistungen im Basistarif müssen in Art, Umfang und Höhe mit den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein (§ 152 Abs. 1 VAG) und der Beitrag darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten (§ 152 Abs. 3 VAG). Bei Verträgen im Basistarif darf der Versicherer mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko keinen Risikozuschlag oder Leistungsausschluss vereinbaren (§ 203 Abs. 1 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz, VVG).

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