Befreiter Vormund

Ein befreiter Vormund ist ein Vormund, der von bestimmten Pflichten im Bezug auf die Vermögenssorge des Mündels befreit ist. Dies sind im Einzelnen:

  • die Genehmigungspflichten durch das Familiengericht bei der Anlage von Mündelgeld sowie bei der Verfügung über Vermögen des Mündels
  • die Pflicht zur Eintragung eines Sperrvermerks in das Konto bzw. das Sparbuch oder sonstiges Wertpapier
  • die Pflicht zur Rechnungslegung gegenüber dem Familiengericht

Die Eltern können, sofern sie im Testament eine bestimmte Person zum Vormund benennen, diesen zum befreiten Vormund erklären (§ 1801 BGB). Das Familiengericht kann diese Erklärung aufheben, wenn sie das Interesse des Mündels gefährden würde. Der Verein als Vereinsvormund und das Jugendamt als Amtsvormund sind kraft Gesetzes befreite Vormünder.

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