Berücksichtigungszeit

In Deutschland wirkt sich die Erziehung von Kindern in zweierlei Hinsicht auf die gesetzlichen Rentenanwartschaften aus. Unmittelbar rentensteigend als Kindererziehungszeit und als Anwartschaftserhaltungszeit in Form der Kinderberücksichtigungszeit. Kinderberücksichtigungszeiten wirken sich indirekt auf andere rentenrechtliche Zeiten aus und führen zu einer günstigeren Bewertung, beispielsweise bei der Berechnung von Wartezeiten, die zu einem früheren abschlagsfreien Altersrenteneintritt führen können.

Eine Berücksichtigungszeit bezeichnet eine rentenrechtliche Zeit in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) in Deutschland, geregelt in § 57 SGB VI. Sie wurde 1992 in das System der GRV eingeführt. Berücksichtigungszeiten werden von einem Rentenversicherungsträger bindend festgestellt. Diese sind Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen 10. vollendeten Lebensjahr (Kinderberücksichtigungszeit).

Vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 gab es zudem Berücksichtigungszeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen (Pflegeberücksichtigungszeit). Diese wurde 1995 im Zuge der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung wieder abgeschafft.

Berücksichtigungszeiten haben keine besondere rentenrechtliche Wirkung. Sie erhöhen nicht unmittelbar die Rentenleistung, sondern bestenfalls mittelbar (im Gegensatz zu Beitrags-/ oder Kindererziehungszeiten). Berücksichtigungszeiten erfüllen vielmehr den Zweck, die rentenrechtlichen Wartezeiten zu erfüllen bzw. Anwartschaften über den Zeitraum ihrer Wirksamkeit zu erhalten. Daneben führen sie gegebenenfalls im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung zu einer günstigeren Bewertung der beitragsfreien Zeiten. Dies soll rentenrechtliche Nachteile derer, die ein Kind aufzogen und daher nicht arbeiteten und deshalb keine Beiträge entrichteten, ausgleichen.

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