Betriebseinnahme

Im Unterschied zur Betriebsausgabe findet sich zur Betriebseinnahme im deutschen Einkommensteuergesetz (EStG) keine Legaldefinition. Der Einnahmebegriff des § 8 Abs. 1 EStG gilt ausschließlich für die Überschusseinkunftsarten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4–7 EStG. Bei den Gewinneinkunftsarten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1–3 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbständiger Arbeit) werden Zuflüsse steuerlich dennoch als Betriebseinnahmen bezeichnet.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs legt den Begriff der Betriebseinnahmen auf der Grundlage des Begriffs der Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) und des Begriffs der Einnahmen bei den Überschusseinkünften (§ 8 EStG) aus. Hiernach sind Betriebseinnahmen Zugänge von Wirtschaftsgütern in Form von Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind.

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