Bodenwertsteuer

Eine Bodenwertsteuer ist eine Abgabe auf den Wert des natürlichen, unveränderten Grundstücks. Im Gegensatz zur Grundsteuer wird der Wert von Gebäuden, persönlichem Eigentum und anderen Eigentumsverbesserungen ignoriert. Eine Bodenwertsteuer wird im Allgemeinen von Ökonomen befürwortet, da sie (im Gegensatz zu anderen Steuern) keine wirtschaftliche Ineffizienz schafft und tendenziell die Ungleichheit verringert.

Die Bodenwertsteuer wird „die perfekte Steuer“ genannt und die wirtschaftliche Effizienz einer Bodenwertsteuer ist seit dem 18. Jahrhundert bekannt. Viele Ökonomen seit Adam Smith und David Ricardo haben sich für diese Steuer ausgesprochen, aber sie wird am meisten mit Henry George in Verbindung gebracht. George argumentierte, dass die Besteuerung des Bodenwerts die logischste Quelle öffentlicher Einnahmen sei, weil die Menge an Land unveränderlich sei und der Bodenwert durch Gemeinden und öffentliche Arbeiten geschaffen werde.

Eine solche Steuer ist eine progressive Steuer, da die Menge (oder der Wert) des Landes, das eine Person besitzt, stark mit dem allgemeinen Vermögen und Einkommen dieser Person korreliert. Eine Bodenwertsteuer wird derzeit in Dänemark, Estland, Litauen, Singapur und Taiwan erhoben; in kleinerem Umfang wird es auch in Teilregionen Australiens, Mexikos (Mexicali) und der Vereinigten Staaten (z. B. Pennsylvania) verwendet.

Die 2012 gegründete Initiative "Grundsteuer: Zeitgemäß!" setzt sich in Deutschland für die Umgestaltung der Grundsteuer zu einer reinen Bodenwertsteuer bzw. einer kombinierten Bodenwert- und Bodenflächensteuer ein. Die Steuer wird als gerecht, investitionsfreundlich und einfach beworben. Zusätzlich wird die effiziente Flächennutzung und damit die Vermeidung von Zersiedlung und Flächenfraß genannt. Zu den Unterstützern zählen unter anderem der NABU, der BUND, der BDA und das IW.

2020 hat der Landtag von Baden-Württemberg ein neues Landesgrundsteuergesetz verabschiedet, das erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 anzuwenden ist und eine modifizierte Form der Bodenwertsteuer darstellt. Die Grundsteuerwerte werden nach den Bewertungsvorschriften der §§ 24 ff. LGrStG ermittelt, die sich auf die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert beziehen. Die Modifikation liegt in einer Ermäßigung der Grundsteuermesszahl von 30 % für Grundstücke mit Wohnnutzung.

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