Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen
Das schweizerische Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen, kurz: CO2-Gesetz, beruht auf den Artikeln Art. 74und Art. 89 der Bundesverfassung. Danach erlässt der Bund „Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen“ (Art. 74) und „über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten.“ (Art. 89).
Basisdaten | |
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Titel: | Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen |
Kurztitel: | CO2-Gesetz |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Schweiz |
Rechtsmaterie: | Umweltrecht |
Systematische Rechtssammlung (SR): |
641.71 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 8. Oktober 1999 |
Inkrafttreten am: | 1. Mai 2000 |
Letzte Neufassung vom: | 23. Dezember 2011 |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. Januar 2013 |
Letzte Änderung durch: | AS 2020 1269 |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Juli 2019 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
In der Klimapolitik der Schweiz ist das CO2-Gesetz das Kernstück der politischen Massnahmen. Aufgrund des CO2-Gesetzes wird die CO2-Abgabe als Lenkungsabgabe erhoben sowie die Befreiung oder Rückerstattung an Wirtschaft und Bevölkerung festgelegt. Der Anteil der Bevölkerung der an den Staat gezahlten Klimaabgaben wird dabei als aufkommensneutrale Lenkungsabgabe gleichmässig an alle natürlichen Personen rückverteilt (Art. 36). Ein weiterer Teil der Einnahmen wird für den Klimaschutz verwendet: Zur Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase (Art. 35) werden ab dem Jahr 2013 pro Jahr höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds der Schweiz zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt. Eine weitere Säule ist das Emissionshandelssystem der Schweiz für große Industriebetriebe und ab 2020 auch für den Luftverkehr innerhalb der Schweiz und in den Europäischen Wirtschaftsraum.