Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen

Das schweizerische Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen, kurz: CO2-Gesetz, beruht auf den Artikeln Art. 74und Art. 89 der Bundesverfassung. Danach erlässt der Bund „Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen“ (Art. 74) und „über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten.“ (Art. 89).

Basisdaten
Titel:Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen
Kurztitel: CO2-Gesetz
Art:Bundesgesetz
Geltungsbereich:Schweiz
Rechtsmaterie:Umweltrecht
Systematische
Rechtssammlung (SR)
:
641.71
Ursprüngliche Fassung vom:8. Oktober 1999
Inkrafttreten am:1. Mai 2000
Letzte Neufassung vom: 23. Dezember 2011
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 2013
Letzte Änderung durch: AS 2020 1269
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Juli 2019
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

In der Klimapolitik der Schweiz ist das CO2-Gesetz das Kernstück der politischen Massnahmen. Aufgrund des CO2-Gesetzes wird die CO2-Abgabe als Lenkungsabgabe erhoben sowie die Befreiung oder Rückerstattung an Wirtschaft und Bevölkerung festgelegt. Der Anteil der Bevölkerung der an den Staat gezahlten Klimaabgaben wird dabei als aufkommensneutrale Lenkungsabgabe gleichmässig an alle natürlichen Personen rückverteilt (Art. 36). Ein weiterer Teil der Einnahmen wird für den Klimaschutz verwendet: Zur Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase (Art. 35) werden ab dem Jahr 2013 pro Jahr höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds der Schweiz zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt. Eine weitere Säule ist das Emissionshandelssystem der Schweiz für große Industriebetriebe und ab 2020 auch für den Luftverkehr innerhalb der Schweiz und in den Europäischen Wirtschaftsraum.

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