Bundesintervention (Schweiz)
Unter Bundesintervention (französisch Intervention fédérale, italienisch Intervento federale) versteht man in der Schweiz das Eingreifen des Bundes zum Schutz der Ordnung und Sicherheit in einem Kanton. Im Gegensatz zur Bundesexekution richtet sich die Bundesintervention nicht gegen die Regierung eines Kantons, sondern zu deren Unterstützung. Dabei wird zwischen unbewaffneten und bewaffneten Bundesinterventionen unterschieden.
In der Schweiz fanden seit 1848 zehn Bundesinterventionen statt. Die letzte Mal intervenierte der Bund bei den Unruhen von Genf 1932. Die rechtliche Grundlage für eine Bundesintervention liefert der Art. 52 der Bundesverfassung. Dabei geht trotz der föderalistischen Kompetenzaufteilung die Ausübung der Staatsgewalt vom Kanton vorübergehend auf den Bund über, da der Kanton die Missstände nicht eigenständig oder mithilfe anderer Kantone beheben kann. Interventionen werden von der Bundesversammlung beschlossen. Bei Dringlichkeit geht die Kompetenz zum Beschluss auf den Bundesrat über. Zumeist bestellt der Bundesrat einen Zivilkommissar zur Erkundung, Berichterstattung, Vermittlung und notfalls zum Einschreiten mit Armeeeinheiten. Die Frage, wer die Kosten einer Bundesintervention übernimmt, ist nicht gesetzlich geregelt und muss von der Bundesversammlung im Einzelfall entschieden werden. In nur einem Fall, dem Tonhallekrawall 1871, musste der Kanton Zürich dem Bund die Kosten erstatten.