Crémant

Als Crémant werden in der Europäischen Union Schaumweine in Abgrenzung zum Champagner und zum Sekt bezeichnet. Die Bezeichnung ist seit dem 1. September 1994 gültig und bezeichnet moussierende Getränke mit kontrollierter Herkunftsbezeichnung, die außerhalb der Champagne nach dem Verfahren der Flaschengärung (französisch méthode champenoise) hergestellt werden.

Vor diesem Zeitpunkt wurde unter Crémant ein Champagner verstanden, der statt der üblichen 6 bar Überdruck nur die gesetzliche Mindestforderung von 3,5 bar erfüllte. Da der Begriff Crémant nicht geschützt war, verwendeten ihn auch zunehmend Winzer außerhalb der Champagne. Um Missverständnisse zu vermeiden, wurde der Besitzstand ab dem 4. Juli 1975 aufgegeben und in der Champagne auf den Ausdruck Crémant verzichtet. In der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 wurden die Kriterien für die Herstellung von Crémant festgelegt. Seit 2019 werden die Anforderungen an Crémant durch Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 geregelt. Eine neue Bezeichnung für den Champagner mit halbiertem Druck gibt es bisher noch nicht.

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