Dispensierrecht
Unter Dispensierrecht oder Dispensierfreiheit versteht man die vom Gesetzgeber erteilte Erlaubnis, apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel herstellen, mischen, lagern und abgeben zu dürfen – was dem Führen einer Apotheke gleichkommt.
Nach dem sogenannten „Edikt von Salerno“ sind die Tätigkeitsgebiete von Apothekern und Humanmedizinern getrennt; letztere haben daher in Deutschland kein Dispensierrecht. Eine Ausnahme vom Apothekenmonopol ist jedoch das tierärztliche Dispensierrecht, welches historisch durch einen dem Edikt von Salerno zugeordneten Nachtrag verbürgt ist. In der weiteren Geschichte finden sich Dienstverträge, die diese Regelung als Gewohnheitsrecht für Berufsgruppen mit Kenntnissen über einzelne Tierarten, wie z. B. Hufschmiede, Schäfer, Jäger oder Abdecker, übernehmen. Ab Anfang des 19. Jahrhunderts folgten gesetzliche Regelungen, deren Fortschreibung sich im aktuell geltenden Arzneimittelgesetz (AMG) wiederfindet.
Die gesetzliche Grundlage des Dispensierrechts in Deutschland ist das Arzneimittelgesetz. Für Tierärzte gilt zusätzlich die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV).