Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation

Die Richtlinie 2002/58/EG oder Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (auch: ePrivacy-Richtlinie oder umgangssprachlich Cookie-Richtlinie) regelt seit 2002 verbindliche Mindestvorgaben für den Datenschutz in der Telekommunikation. Seit ihrer Novelle 2009 schränkt die Richtlinie die Verwendung von „Informationen, die im Endgerät eines Teilnehmers gespeichert werden“ (Cookies) ein.


Richtlinie 2002/58/EG

Titel: Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation
Kurztitel: Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
E-Privacy-Richtlinie, manchmal auch ePrivacy-Richtlinie
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Datenschutzrecht
Grundlage: Artikel 95 EGV
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Inkrafttreten: 31. Juli 2002
Letzte Änderung durch: Richtlinie 2009/136/EG
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
19. Dezember 2009
In nationales Recht
umzusetzen bis:
30. Oktober 2003
Änderung: 25. Mai 2011
Umgesetzt durch: Deutschland
Telekommunikationsgesetz
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz
Österreich
Telekommunikationsgesetz 2003
Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das KommAustria-Gesetz sowie das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden
Fundstelle: ABl. L 201 vom 31. Juli 2002, S. 37–47
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die ePrivacy-Richtlinie ist nicht zu verwechseln mit der aktuell im Rechtsetzungsverfahren befindlichen Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation (ePrivacy-Verordnung). Sie sollte gemeinsam mit der Datenschutz-Grundverordnung die Richtlinie 95/46/EG und die ePrivacy-Richtlinie ablösen.

Infolge der Aufhebung der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten durch den Europäischen Gerichtshof am 8. April 2014 ist die Richtlinie 2002/58/EG für die Frage bedeutsam, unter welchen Umständen eine Vorratsdatenspeicherung zukünftig zulässig sein kann. Nach Art. 15 Richtlinie 2002/58/EG können die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter anderem durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass Daten aus bestimmten Gründen während einer begrenzten Zeit aufbewahrt werden.

This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. Additional terms may apply for the media files.