Einstellung des Strafverfahrens (Deutschland)

Die Einstellung des Strafverfahrens bedeutet im Strafverfahrensrecht Deutschlands die Verfahrensbeendigung bei Offenhalten der Schuldfrage. Die Unschuldsvermutung besteht daher fort. Es erfolgt keine Eintragung im Bundeszentralregister (§ 4 BZRG).

Eine Einstellung des Verfahrens kommt in jedem Stadium des Erkenntnisverfahrens in Betracht.

Sie kann bereits während des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Eine Einstellung des Verfahrens ist auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Gerichtsbeschluss möglich (§ 205, § 206a, § 206b StPO) sowie durch Urteil am Ende der Hauptverhandlung (§ 260 Abs. 3 StPO).

Zudem kann man unterscheiden zwischen Fällen, in denen das Verfahren zwingend eingestellt werden muss und Fällen, in denen das Verfahren eingestellt werden kann.

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