Erschleichen von Leistungen
Das Erschleichen von Leistungen ist im deutschen Strafrecht ein Straftatbestand, der im 22. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 265a StGB normiert ist. Die Vorschrift zählt zu den Vermögensdelikten.
§ 265a StGB stellt es unter Strafe, eine Leistung zu erschleichen, ohne das hierfür geschuldete Entgelt zu entrichten. Zu den Leistungen zählen die Leistung eines Automaten und eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel sowie der Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung. Die strafbare Handlung liegt in dem Erschleichen einer solchen Dienstleistung. Die Vorschrift wurde in das StGB aufgenommen, um eine Strafbarkeitslücke des Betrugs (§ 263 StGB) zu schließen. Dieser setzt tatbestandlich die Täuschung eines Menschen voraus. Daher kann er Sachverhalte nicht erfassen, in denen sich der Täter einen Vermögensvorteil verschafft, indem er Prüfvorrichtungen von Automaten überlistet. Als im frühen 20. Jahrhundert zunehmend Kontrollpersonal durch mechanischen Vorrichtungen ersetzt wurde, etwa Schaffner durch Ticketautomaten, sah der Gesetzgeber hierin eine Schutzlücke, die er durch Einführung des § 265a StGB schließen wollte.
Für das Erschleichen von Leistungen können eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden. Damit handelt es sich gemäß § 12 Abs. 2 StGB um ein Vergehen.
Laut Polizeilicher Kriminalstatistik wurden 2022 in Deutschland 133.915 Fälle des § 265a StGB angezeigt. Im Vergleich mit anderen Tatbeständen wird das Delikt damit häufig gemeldet. Den Hauptanwendungsfall stellt das Erschleichen von Beförderungsleistungen dar. Die Aufklärungsquote liegt mit beinahe 100 Prozent im Vergleich zu anderen Deliktsgruppen auf weit überdurchschnittlichem Niveau.
In Österreich stellt § 149 StGB das Erschleichen von Leistungen unter Strafe. Diese Norm ist im Vergleich zur deutschen Norm tatbestandlich enger gefasst: § 149 Abs. 1 StGB droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat oder eine Geldstrafe an, wenn sich jemand durch die Täuschung über Tatsachen die Beförderung oder den Zutritt zu einer Veranstaltung erschleicht. Da die Norm an eine Täuschung anknüpft, handelt es sich anders als bei der deutschen Regelung nicht um eine Auffangregelung zum Betrug, sondern um dessen strafmildernde Privilegierung. Das Erschleichen von Beförderungsleistungen stellt in Österreich lediglich eine Verwaltungsübertretung dar. Eine Auffangfunktion erfüllt hingegen § 149 Abs. 2 StGB, der auf das Täuschungsmerkmal verzichtet und das Erschleichen von Leistungen aus einem Automaten unter Strafe stellt. Im Schweizer Strafrecht enthält Art. 150 StGB eine Bestimmung zur Leistungserschleichung, deren Tatbestand weitgehend mit dem der deutschen Norm übereinstimmt. Anders an in Deutschland geht die Schweizer Rechtsprechung allerdings davon aus, dass das schlichte Schwarzfahren keine strafbare Leistungserschleichung darstellt.