Europäisches Patent

Ein europäisches Patent ist ein Patent, das gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) von dem Europäischen Patentamt (EPA) mit Hauptsitz in München erteilt wird.

Im Gegensatz ursprünglichen geplanten europäische Patent für den Gemeinsamen Markt, das für die gesamte Europäische Union Gültigkeit gehabt hätte, aber dann doch nicht verwirklicht wurde, sind lediglich die Anmeldung und das Verfahren zur Erteilung vereinheitlicht und erfolgen zentral beim Europäischen Patentamt (EPA).

Nach der Erteilung hat das europäische Patent dieselbe Wirkung wie ein nationales Patent in jenen Staaten, die in der Anmeldung benannt wurden und für welche die jeweiligen nationalen Phasen (durch Zahlung der erforderlichen Gebühren und evtl. Übersetzung der Patentschrift in die jeweilige Landessprache) eingeleitet wurden. Aus diesem Grund kann ein vom EPA erteiltes Patent auch in Staaten gelten, die kein Mitglied der EU, jedoch Mitglied des EPÜ sind, wie zum Beispiel die Schweiz, Norwegen und die Türkei.

Seit 1. Juni 2023 kann ein erteiltes Europäisches Patent auch in ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung (EPeW oder Einheitspatent) überführt werden. Bislang bietet das Einheitspatent nur in jenen 17 EU-Mitgliedsstaaten (Stand Juni 2023) einheitlichen Patentschutz, die am neuen Einheitspatentsystem teilnehmen.

Jeder kann ein europäisches Patent anmelden. Ist der Anmelder nicht Angehöriger eines Vertragsstaats des EPÜ oder hat er seinen Sitz nicht in einem der Vertragsstaaten, muss er sich, mit Ausnahme der Einreichung der Patentanmeldung, vor dem Europäischen Patentamt durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen.

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