Europäisches Sozialrecht

Das Europäische Sozialrecht umfasst alle Rechtsnormen des Europäischen Rechts, die der sozialen Sicherung der Bürger bei grenzüberschreitenden Sachverhalten innerhalb der Europäischen Union dienen. Das Europäische Sozialrecht zählt zum Internationalen Sozialrecht. Als überstaatliches Recht geht das europäische dem innerstaatlichen Recht vor und verdrängt dieses für eine Vielzahl von Sachverhalten im Sinne eines Anwendungsvorrangs. Es dient dazu, die sozialen Sicherungssysteme der EU-Mitgliedstaaten zu koordinieren, zu standardisieren und zu harmonisieren. In diesem Sinne entscheidet es darüber, unter welchen sozial- und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen EU-Bürger in einem anderen Mitgliedstaat beruflich tätig werden können und welche Folgen das für ihre in den mitgliedstaatlichen sozialen Sicherungssystemen jeweils erworbenen Ansprüche hat, beispielsweise bei der Gewährung von Altersrenten oder von Arbeitslosengeld, die auf Vorleistungen und Beitragszeiten bei bestimmten Sozialleistungsträgern beruhen.

Der Begriff des Europäischen Sozialrechts reicht weiter als der des Sozialrechts im deutschen Recht und umfasst, ähnlich wie im französischen Recht, auch Materien, die sonst dem Arbeitsrecht zugerechnet werden, beispielsweise die Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Arbeitsleben. Umgekehrt ist aus dem gleichen Grunde fraglich, ob das Fürsorgerecht in das Sozialrecht im europarechtlichen Sinne einzubeziehen sei. Die praktische Bedeutung des Europäischen Sozialrechts ist daran zu ermessen, dass ein erheblicher Teil der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf diesem Rechtsgebiet ergangen ist; bis 2016 waren es über 500 Urteile.

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