Fünftes Vermögensbildungsgesetz

Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) regelt in Deutschland die Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber.

Basisdaten
Titel:Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer
Kurztitel: Fünftes Vermögensbildungsgesetz
Abkürzung: 5. VermBG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Fundstellennachweis: 800-9
Ursprüngliche Fassung vom: 12. Juli 1961
(BGBl. I S. 909)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1961
Neubekanntmachung vom: 4. März 1994
(BGBl. I S. 406)
Letzte Neufassung vom: 1. Juli 1965
(BGBl. I S. 585)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. April 1965
Letzte Änderung durch: Art. 111 G vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626, 1689)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
26. November 2019
(Art. 155 G vom 20. November 2019)
GESTA: B030
Weblink: Text des 5. VermBG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in der in § 2 des Gesetzes bezeichneten Form anlegt. Nach § 13 besteht Anspruch auf eine Arbeitnehmersparzulage, sofern eine dort bezeichnete Einkommensgrenze nicht überschritten wird.

Für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gilt das Gesetz entsprechend; die Zahlung an diese Statusgruppen richtet sich hingegen nach dem Gesetz über vermögenswirksame Leistungen.

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