Freier Träger

Als freier Träger wird im Sozialgesetzbuch eine Institution bezeichnet, die Personal und Sachmittel für Dienstleistungen zur Verfügung stellt und nicht öffentlicher Träger bzw. Verwaltungsträger (Gemeinde, Landkreis, Land, Bund) ist. Unternehmen in freier Trägerschaft bieten oft Dienstleistungen wie Kinderbetreuung, freie Schulen, Kinder-, Jugend- und andere soziale Hilfen an.

Im engeren Wortgebrauch wird ein kommerzieller, gewinnorientierter, also privatgewerblicher Träger (z. B. ein Mutter-Kind-Heim als GmbH) nicht als freier Träger bezeichnet, womit sich der Kreis freier Trägerschaft auf gemeinnützige Vereine, Gesellschaften (gGmbH), Stiftungen sowie die freien Wohlfahrtsverbände beschränkt.

Zunehmend bieten auch kommerzielle Anbieter soziale Dienstleistungen an. Während diese früher zumeist von der öffentlichen Finanzierung ausgeschlossen waren, sind hier deutliche Veränderungen zu verzeichnen. Auch wird bezweifelt, dass die zuweilen bestehende Privilegierung der traditionellen, gemeinnützigen freien Träger bei der öffentlichen Bezuschussung mit dem europäischen Wettbewerbsrecht vereinbar ist, sodass eine weitere Entwicklung der Trägerlandschaft zu erwarten ist. Damit einher geht eine Auflösung des engeren Wortsinnes. Das Statistische Bundesamt unterscheidet beispielsweise zwischen gemeinnützigen (z. B. kirchlichen) und nicht-gemeinnützigen (z. B. privatgewerblichen) Trägern.:12

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