Gemeinnützige GmbH
Die gemeinnützige GmbH (gGmbH) ist im deutschen Steuerrecht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Erträge für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Daher ist eine gemeinnützige GmbH als Kapitalgesellschaft nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO (Abgabenordnung) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer und in Verbindung mit § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Die Wahl der Rechtsform GmbH erfolgt häufig bei gemeinnützigen Unternehmen, die sich wirtschaftlich betätigen möchten (zum Beispiel Kindergärten, Sozialstationen und Krankenhäuser), was manchmal in der Rechtsform des eingetragenen Vereins schwierig werden kann. Darüber hinaus ermöglicht die GmbH als Kapitalgesellschaft eine höhere Flexibilität als der mitgliederbasierte Verein.
Die gGmbH wird von bestimmten Steuern ganz oder teilweise befreit, sofern ihre Satzung und tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen. Die Gewinne einer gGmbH müssen für den gemeinnützigen Zweck (oder die gemeinnützigen Zwecke) verwendet werden und dürfen grundsätzlich nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Eine Gewinnausschüttung ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn die Gesellschafter ihrerseits gemeinnützig sind. Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen richtet sich nach den §§ 51 ff. AO, die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch das zuständige Finanzamt.
Die gGmbH unterliegt daneben den Vorschriften des GmbH-Gesetzes sowie den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB). Auf die gemeinnützige Betätigung wird durch die Verwendung des kleinen Buchstabens „g“ vor der Bezeichnung GmbH hingewiesen; vielfach wird auch die Langform „gemeinnützige GmbH“ verwendet. Damit soll die gGmbH von mit Gewinnerzielungsabsicht agierenden gewerblich tätigen GmbHs unterschieden werden. Die Verwendung der Bezeichnung gGmbH ist seit dem 29. März 2013 zulässig. Durch Art. 7 des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21. März 2013 (BGBl I 556) wurde ein entsprechender § 4 S. 2 in das GmbHG aufgenommen. Die Satzung der gGmbH kann so gestaltet werden, dass eine Änderung des Zwecks nur unter besonderen Bedingungen möglich ist. Auf diese Weise kann die gGmbH funktional einer Stiftung angenähert werden. Das Stiftungsrecht findet jedoch auf eine Stiftungs-gGmbH keine Anwendung. Sie untersteht auch nicht der staatlichen Stiftungsaufsicht. Es kommt jedoch häufig vor, dass gemeinnützige Stiftungen Gesellschafter von gemeinnützigen GmbHs sind. Die Stiftung und die GmbH sind jedoch auch hierbei separate juristische Personen.