Gebührenordnung für Ärzte

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) regelt die Abrechnung der ärztlichen Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland. Eine nach den Vorschriften der GOÄ erstellte Privatliquidation erhalten sowohl Privatpatienten, d. h. Patienten, die bei einer privaten Krankenversicherung versichert oder unversichert sind und ihre Behandlung selbst bezahlen, als auch gesetzlich Versicherte im Fall so genannter individueller Gesundheitsleistungen oder bei Wahl des Kostenerstattungsverfahrens.

Basisdaten
Titel:Gebührenordnung für Ärzte
Abkürzung: GOÄ
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Berufsrecht der Heilberufe, Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 2122-4
Ursprüngliche Fassung vom: 18. März 1965
(BGBl. I S. 89)
Inkrafttreten am: 1. April 1965
Neubekanntmachung vom: 9. Februar 1996
(BGBl. I S. 210)
Letzte Neufassung vom: 12. November 1982
(BGBl. I S. 1522)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 1983
Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 21. Oktober 2019
(BGBl. I S. 1470)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2020
(Art. 2 VO vom 21. Oktober 2019)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Dagegen ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen nach dem fünften Sozialgesetzbuch durch den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) geregelt (§ 87 Abs. 2 SGB V). Die Abrechnung erfolgt hier nicht gegenüber den Versicherten, sondern über die Kassenärztliche Vereinigung mit der gesetzlichen Krankenversicherung.

Approbierte Ärzte dürfen in Deutschland keine selbst kalkulierten Honorare für medizinische Leistungen verlangen, sondern sind nach dem ärztlichen Berufsrecht, konkretisiert durch die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung, an die GOÄ gebunden. Ihr von der Berufsausübungsfreiheit umfasstes Preisbestimmungsrecht unterliegt jedoch geringeren Einschränkungen als im System der gesetzlichen Krankenversicherung, das im Hinblick auf die soziale Schutzbedürftigkeit der Versicherten und die Sicherstellung ihrer Versorgung Marktmechanismen weitgehend ausschaltet. Einschränkungen des Rechts zur Entgeltforderung sind nur dort gerechtfertigt, wo die Gebührenordnung dem Gemeinwohlbelang eines Ausgleichs der berechtigten Interessen der Leistungserbringer und der Patienten dient. Die GOÄ ähnelt hierin den Gebührenordnungen anderer freier Berufe, z. B. von Rechtsanwälten und Architekten.

Eine Abdingung ist nur in bestimmten Grenzen zulässig.

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