Gefährdung des Straßenverkehrs

Die Gefährdung des Straßenverkehrs, kurz auch Straßenverkehrsgefährdung, stellt einen Tatbestand des deutschen Strafrechts dar. Er zählt zu den gemeingefährlichen Straftaten und ist im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 315c normiert. Dort zählt er zur Deliktsgruppe der Verkehrsstraftaten.

§ 315c StGB stellt es unter Strafe, durch riskantes Verhalten im Straßenverkehr Gefahren für Leib und Leben Dritter oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert zu verursachen. Für die Strafbarkeit genügt der Eintritt einer konkreten Gefährdungslage; ob es zu einer Schädigung eines der genannten Güter kommt, ist unerheblich. Damit handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Die Vorschrift steht in einem engen Sachzusammenhang zum Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, der in § 315b StGB geregelt ist. Dieser ist auf verkehrsgefährdende Verhaltensweisen von Personen zugeschnitten, die nicht am Straßenverkehr teilnehmen. § 315c StGB erfasst demgegenüber im Grundsatz ausschließlich das Verhalten von Verkehrsteilnehmern.

Für die Gefährdung des Straßenverkehrs kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Damit handelt es sich um ein Vergehen.

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