Gefälle (Recht)

Das Gefälle ist im Steuerwesen seit dem Mittelalter und der frühen Neuzeit der Name für verschiedene obrigkeitliche, kirchliche oder gerichtliche Erträge, Einkünfte oder Abgaben. Eintreiber waren die Gefällesbeamten.

Im Steuerwesen bis zum Ende des 19. Jahrhunderts bezeichnete es eine Monopol- oder Verbrauchssteuer (vor allem in Verbindungen wie Salzgefälle, Biergefälle, Tabakgefälle, Gerichtsgefälle), siehe auch Akzise. Im österreichischen Finanzstrafrecht ist der Ausdruck in diesem Sinne für indirekte Steuern und Abgaben veraltet, aber noch gültig bis heute in Gebrauch (Gefällsübertretung, siehe Gefällsstrafrecht von 1836).

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