Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Durch das Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 7. April 1933 sollte die Zulassung jüdischer Rechtsanwälte zurückgenommen werden. Viele von ihnen erfüllten jedoch die Voraussetzungen einer vom Reichspräsidenten Paul von Hindenburg verlangten und im Gesetz verankerten Ausnahmeregelung („Frontkämpferprivileg“), so dass ein von den Antisemiten unvorhergesehen großer Teil der jüdischen Anwälte ihren Beruf bis 1938 weiter ausüben konnte.

Basisdaten
Titel:Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Art: Reichsgesetz
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Rechtspflege, Berufsrecht
Erlassen am: 7. April 1933
Inkrafttreten am: 10. April 1933 (RGBl. I 1933, S. 188)
Außerkrafttreten: 20. September 1945 (Kontrollratsgesetz Nr. 1 Art I. 1. l)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz steht in engem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums gleichen Datums.

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