Grenzschutzdienstpflicht
Die Grenzschutzdienstpflicht ist in Deutschland eine im Bundesgrenzschutzgesetz verankerte Dienstpflicht, die auf Artikel 12a des Grundgesetzes aufbaut. Die übrigen Bestimmungen des Bundesgrenzschutzgesetzes traten 1994 außer Kraft. Die Grenzschutzdienstpflicht wird aber seit 1973 nicht mehr vollzogen. Wer Grenzschutzdienst leistet oder geleistet hat, kann nicht mehr zum Wehrdienst in der Bundeswehr herangezogen werden (§ 42a Wehrpflichtgesetz). Der Grenzschutzdienst wird nach der Umbenennung des Bundesgrenzschutzes (BGS) in Bundespolizei ebendort geleistet.
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