Grundlohnsumme

Unter Grundlohnsumme (GLS) versteht man die Summe der beitragspflichtigen Löhne und Gehälter, aus denen Krankenversicherungsbeiträge zu leisten sind, also die bundesweite Gesamtsumme des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, aus dem die Beiträge zur Krankenversicherung errechnet werden. Das Beitragsaufkommen aus der Grundlohnsumme ist die Haupteinnahmequelle des Gesundheitsfonds. Die Beiträge werden zunächst von den Krankenkassen eingezogen, danach an den Gesundheitsfonds überwiesen. Anschließend erhalten die Krankenkassen nach einem bestimmten Schlüssel (Morbi-RSA, bzw. Risikostrukturausgleich) Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds. § 71 Abs. 3 SGB V legt fest, dass die Vergütungen für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung so auszugestalten sind, dass grundsätzlich keine Beitragssatzerhöhungen notwendig werden (Grundsatz der Beitragssatzstabilität).

Die jährliche Veränderungsrate der Grundlohnsumme (Grundlohnsummenveränderungsrate) wurde 2003 im Rahmen des Gesundheitsstrukturgesetzes als Referenzgröße für die Fortschreibung der einzelnen Budgetierungen im Gesundheitswesen herangezogen.

Die Veränderungsrate wird jeweils zum 15. September eines Jahres durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) veröffentlicht. Sie berechnet sich aus den durchschnittlichen Veränderungsraten der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen für den Zeitraum des zweiten Halbjahres des Vorjahres und des ersten Halbjahres des jeweils aktuellen Jahres im Vergleich zur jeweiligen Vorjahresperiode. Sie gilt dann als Referenzgröße für das Folgejahr.

Die GLS-Veränderung ist nur eines von mehreren Kriterien, die als Grundlage für die jährlichen Vertragsverhandlungen zwischen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen hinsichtlich der Honoraranpassung dienen. Sie dient der einnahmeorientierten Ausgabenpolitik.

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