Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung ist nach deutschem Strafprozessrecht der Kernbestandteil eines jeden Strafverfahrens und geregelt in den §§ 226–275 Strafprozessordnung (StPO). Sie endet in der Regel mit einem Urteil oder einer – gegebenenfalls vorläufigen Einstellung des Verfahrens. Für die Hauptverhandlung gilt der Mündlichkeitsgrundsatz. Über die Hauptverhandlung muss ein Protokoll erstellt werden.

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