Identitätsfeststellung (Recht)

Die Identitätsfeststellung (kurz IDF) bezeichnet im rechtlichen Sinne eine Maßnahme, bei der die Identität (Personalien) der betroffenen Person durch die Behörde bzw. einen Amtsträger zweifelsfrei festgestellt wird. Umgangssprachlich wird die Maßnahme häufig auch als Personenkontrolle bezeichnet. Die Eingriffsermächtigung ergibt sich dabei aus dem Ziel und Zweck der Maßnahme (Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr) und ist in der jeweiligen Bundes- oder Landesnorm festgeschrieben. Die Identitätsfeststellung kann – je nach Situation und Gesamtumständen – durch das Aushändigen von Ausweisdokumenten, sonstigen Dokumenten, mündlichen Angaben und/oder durch den Einsatz von technischen Hilfsmitteln (bspw. Fingerabdruckscanner, Dokumentenscanner) erfolgen.

Die Identitätsfeststellung- oder prüfung durch nichtstaatliche Personen, Unternehmen oder automatisierte Computersysteme wird auch Identprüfung, Identitätsprüfung oder Legitimationsprüfung genannt und erfolgt meist freiwillig zu eigennützigen Zwecken der überprüften Person. Diese Form der Identitätsfeststellung bedarf zwar keiner Eingriffsermächtigung, häufig sind Institutionen wie Banken oder Versicherungen aber gesetzlich zur Durchführung einer Überprüfung der Personaldaten verpflichtet (siehe auch: Identitätsfeststellung, Personenkontrolle, Altersverifizierungssystem).

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