Konzernbetriebsrat

Ein Konzernbetriebsrat (KBR) kann für einen Konzern durch Beschlussfassung mindestens eines der zugehörigen Gesamtbetriebsräte errichtet werden. Der KBR besteht aus jeweils ein bis zwei Mitgliedern aller bestehenden Gesamtbetriebsräte. Die rechtlichen Grundlagen sind im BetrVG geregelt, dessen Geltung sich nach dem Territorialprinzip nur auf Deutschland beschränkt. Dementsprechend sind im Konzernbetriebsrat nur die Interessen der inländischen Arbeitnehmer vertreten. Die Interessen der Arbeitnehmer in europäischen Beteiligungen sollen über den Europäischen Betriebsrat Berücksichtigung finden. Arbeitnehmer außerhalb von Europa sind in der deutschen Mitbestimmung nicht repräsentiert. Der KBR ist für alle Angelegenheiten zuständig, die den inländischen Konzern im Gesamten oder mehrere Unternehmen des Konzerns betreffen.

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