Kosten der Unterkunft

Die Kosten der Unterkunft (Abkürzung KdU), amtlich Bedarfe für Unterkunft und Heizung, ist ein Begriff aus dem deutschen Fürsorgerecht, der in § 22 SGB II (Arbeitslosengeld II), § 35 SGB XII (Sozialhilfe) und § 3 AsylbLG (Asylbewerberleistung) definiert ist.

Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) erhalten bedürftige Personen, die Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen, kein Wohngeld mehr, sondern ihr Wohnbedarf wird zusammen mit den Leistungen zum Lebensunterhalt berechnet und ausgezahlt.

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