Kriegssachschädenverordnung

Die Kriegssachschädenverordnung wurde am 30. November 1940 vom Ministerrat für die Reichsverteidigung als Verordnung mit Gesetzeskraft erlassen. Sie regelte ab dem 15. Dezember 1940 eine staatliche Entschädigung in Höhe der Wiederbeschaffungskosten gegenüber Eigentümern von beweglichen und unbeweglichen Sachen, die infolge eines Angriffs auf das deutsche Reichsgebiet ab dem 26. August 1939 geschädigt worden waren. Voraussetzung war, dass der Geschädigte nicht von anderer Seite, etwa einem Versicherungsunternehmen, Ersatz verlangen konnte.

Basisdaten
Titel:Kriegssachschädenverordnung
Abkürzung: KSSchVO (nicht amtlich)
Art: Rechtsverordnung
Geltungsbereich: Großdeutsches Reich
Rechtsmaterie: Soziales Entschädigungsrecht
Erlassen am: 30. November 1940
(RGBl. I S. 1547)
Inkrafttreten am: 15. Dezember 1940
(§ 39 VO vom 30. November 1940)
Letzte Änderung durch: Achte Durchführungs- und Ergänzungsverordnung zur Kriegssachschädenverordnung vom 26. August 1944
(RGBl. I S. 189)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
7. September 1944
(§ 5 VO vom 26. August 1944)
Außerkrafttreten: 1. September 1952
(§§ 373 Nr. 3, 375 LAG)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Um den Bezug rationierter Verbrauchsgüter zur Deckung des Sofortbedarfs entsprechend der Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung des lebenswichtigen Bedarfs des deutschen Volkes vom 27. August 1939 zu gewährleisten, wurde den Geschädigten dagegen ein Bombenpaß – Ausweis für Fliegergeschädigte sowie entsprechend gekennzeichnete besondere Bezugsscheine ausgestellt.

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