Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen regelt die Herstellung, die Überlassung, das Inverkehrbringen, den Erwerb und auch den Transport von Gegenständen, Stoffen und Organismen, die zur Kriegsführung bestimmt sind. Die Genehmigungsbehörde ist hierbei vor allem das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Daneben kontrolliert auch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ein- und Ausfuhr von Kriegswaffen, beispielsweise durch regelmäßige Einsicht in die Kriegswaffenbücher.
Basisdaten | |
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Titel: | Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes |
Kurztitel: | Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, [Kriegswaffenkontrollgesetz] (nicht amtlich) |
Abkürzung: | [KrWaffKontrG] (nicht amtlich) |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verfassungsrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht |
Fundstellennachweis: | 190-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 20. April 1961 (BGBl. I S. 444) |
Inkrafttreten am: | 1. Juni 1961 |
Neubekanntmachung vom: | 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) |
Letzte Änderung durch: | Art. 25 G vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
28. Dezember 2022 (Art. 14 G vom 19. Dezember 2022) |
GESTA: | D034 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Für den Export benötigt man eine Ausfuhrgenehmigung. Handlungen, die ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen werden, stehen unter Strafe. Diese Strafen fallen deutlich gravierender aus als die des Außenwirtschaftsgesetzes und beinhalten Freiheitsstrafen (bis 5 Jahre).
Von den Bestimmungen sind alle Vorrichtungen, Teile, Geräte, Einrichtungen, Substanzen und Organismen ausgenommen, die zivilen Zwecken oder der wissenschaftlichen, medizinischen oder industriellen Forschung auf dem Gebiet der reinen und angewandten Wissenschaft dienen.