Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen regelt die Herstellung, die Überlassung, das Inverkehrbringen, den Erwerb und auch den Transport von Gegenständen, Stoffen und Organismen, die zur Kriegsführung bestimmt sind. Die Genehmigungsbehörde ist hierbei vor allem das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Daneben kontrolliert auch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ein- und Ausfuhr von Kriegswaffen, beispielsweise durch regelmäßige Einsicht in die Kriegswaffenbücher.

Basisdaten
Titel:Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
Kurztitel: Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, [Kriegswaffenkontrollgesetz] (nicht amtlich)
Abkürzung: [KrWaffKontrG] (nicht amtlich)
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verfassungsrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 190-1
Ursprüngliche Fassung vom: 20. April 1961
(BGBl. I S. 444)
Inkrafttreten am: 1. Juni 1961
Neubekanntmachung vom: 22. November 1990
(BGBl. I S. 2506)
Letzte Änderung durch: Art. 25 G vom 19. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2606)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
28. Dezember 2022
(Art. 14 G vom 19. Dezember 2022)
GESTA: D034
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Für den Export benötigt man eine Ausfuhrgenehmigung. Handlungen, die ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen werden, stehen unter Strafe. Diese Strafen fallen deutlich gravierender aus als die des Außenwirtschaftsgesetzes und beinhalten Freiheitsstrafen (bis 5 Jahre).

Von den Bestimmungen sind alle Vorrichtungen, Teile, Geräte, Einrichtungen, Substanzen und Organismen ausgenommen, die zivilen Zwecken oder der wissenschaftlichen, medizinischen oder industriellen Forschung auf dem Gebiet der reinen und angewandten Wissenschaft dienen.

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