Kulturorchester
Der Begriff Kulturorchester ist ein zentraler Rechtsbegriff der deutschen Kulturpolitik. Die 1938 erfolgte Definition des NS-Rechtsbegriffs wurde zwar 2019 in der Neufassung des TVK abgeschafft, der Rechtsbegriff hat allerdings in der – umgangssprachlich so genannten – Orchesterversorgung (VddK) weiterhin Gültigkeit. Die offizielle Bezeichnung dieser Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (Vddk) deutet unmissverständlich auf diese NS-Tradition. Auch die VddK-Satzung basiert auf der Tarifordnung und den kulturpolitischen Definitionen von 1938. Diese Definition hat demzufolge bei den von der VddK versorgten Orchestermusikerinnen und -musiker weiterhin Gültigkeit.
„Kulturorchester sind diejenigen Orchesterunternehmen, die regelmäßig Operndienst versehen, oder Konzerte mit ernst zu wertender Musik spielen.“
Eng verbunden mit der Begriffsverwendung „Kulturorchester“ waren von Anbeginn finanzielle bzw. gewerkschaftliche Interessen. Die seit 1952 bestehende Orchestergewerkschaft Deutsche Orchestervereinigung (DOV) wurde auf der Basis der Tarifordnung von 1938 gegründet und hatte in den bis 2019 geltenden Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern wesentliche Grundelemente von 1938 übernommen. Die deutsche Kulturpolitik, die Musikwissenschaft und die Fachpresse verwendeten diesen Begriff bis 2019 zur Kennzeichnung der gesamten deutschen Orchesterlandschaft. Aufgrund des durch die wissenschaftliche Studie ab 2015 erreichten neuen Erkenntnisstandes gab es in der Öffentlichkeit und bei den Betroffenen die Einsicht, grundlegende Reformen seien hinsichtlich des „braunen Begriffskellers“ überfällig.