Leistungsstörung

Leistungsstörung ist ein in der Rechtswissenschaft verwendeter Rechtsbegriff für verschiedene Fälle, in denen sich die Parteien eines Schuldverhältnisses nicht so verhalten, wie es der Zweck dieses Schuldverhältnisses – die Erbringung einer bestimmten Leistung durch den Schuldner an den Gläubiger – erfordert. Der Begriff wurde vermutlich von Heinrich Stoll geprägt, der 1936 eine Denkschrift des Ausschusses für Personen-, Vereins- und Schuldrecht der Akademie für Deutsches Recht mit dem Titel Die Lehre von den Leistungsstörungen vorlegte.

Zu den Leistungsstörungen werden insbesondere die Nichterfüllung, Unmöglichkeit der Leistung, der Verzug des Schuldners und des Gläubigers und die Fälle der Schlechtleistung gezählt. Im Einzelnen besteht keine volle Einigkeit über die Abgrenzung des Leistungsstörungsrechts.

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