Lenk- und Ruhezeiten
Die Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) einschließlich Anhänger von über 3,5 t im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr sind innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 geregelt. In Deutschland werden zudem durch die Fahrpersonalverordnung (FPersV) bereits Fahrzeuge ab 2,8 t zGM erfasst. Durch die Richtlinie (EU) 2002/15/EG wurden die Sozialvorschriften seit dem 23. September 2009 auch auf selbständige Fahrer ausgedehnt.
- In Deutschland gelten die Sozialvorschriften seit dem 1. November 2012 auch für selbständige Fahrer. Diese Regelung wurde durch das Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (KrArbZG) eingeführt.
- In der Schweiz gilt die «Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV1)» vom 19. Juni 1995, inklusive die nachfolgenden Aktualisierungen.
Die Lenk- und Ruhezeiten gelten u. a. nicht für Fahrer von Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung mit höchstens neun Sitzplätzen (einschl. Fahrer), der Polizei, des Zivilschutzes und der Rettungsdienste. Im Buslinienverkehr wird die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in leicht modifizierter Form angewandt. Weitere Ausnahmen sind in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 18 Fahrpersonalverordnung (FPersV) genannt. Für den nichtgewerblichen Güterverkehr gelten die Bestimmungen erst für Fahrzeuge ab einer zGM von mehr als 7,5 t (Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Art. 3, h). Für Bundeswehrangehörige gelten beim Führen von Dienstfahrzeugen die Lenk- und Ruhezeiten für alle Fahrzeugkategorien, also auch für Fahrzeuge unter 3,5 t zGM.
Die Lenk- und Ruhezeiten werden durch ein EG-Kontrollgerät automatisch erfasst. Die Vorauswahl der Zeitkategorie: Bereitschaft oder sonstige Zeiten (längere Zwangspause bei Vollsperrung der Strecke ohne Umleitungsmöglichkeit) ist durch das Fahrpersonal erforderlich. Die Kontrolle der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten obliegt in Deutschland zum Beispiel den Straßenkontrolldiensten des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) und der Polizei. Bei Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ist als Nachweis bei fehlendem Kontrollgerät ein handschriftlicher Arbeitszeitnachweis (Tageskontrollblatt) nur nach der FPersV vorgeschrieben.
Auf Grund nicht ausreichender Stellplätze für Lastkraftwagen in einigen Ballungsräumen wird Fahrern die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten erschwert. Dem Ausbau der Rastplatzkapazitäten stehen zum Teil Einwendungen von Anwohnern entgegen.