Lohnsteuerpauschalierung

Die Lohnsteuerpauschalierung ist ein Vereinfachungsverfahren im deutschen Lohnsteuerrecht, geregelt in § 40 bis § 40b EStG, nach dem es in einer Reihe von Fällen zulässig ist, die Lohnsteuer für steuerpflichtigen Arbeitslohn pauschal zu erheben. Diese Steuer nennt man dann auch Pausch- oder Definitivsteuer.

Die Pauschalierung von Arbeitslohn hat gegenüber der Regelbesteuerung in vielen Fällen unterschiedliche Vorteile. So ist für den Arbeitgeber die Berechnung, Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des einzelnen Arbeitnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichem Arbeits- und Kostenaufwand verbunden. Aus Vereinfachungsgründen ist es deshalb gesetzlich zugelassen, in bestimmten Fällen die Lohnsteuer pauschal, d. h. ohne Rücksicht auf individuelle Merkmale, zu erheben. Dabei wird unterschieden zwischen einem gesetzlichen Steuersatz (zwischen 2,00 % und 30,00 %, ggf. zzgl. Annexsteuern) und einem betriebsindividuellen Steuersatz.

Auch gegenüber anderen als eigenen Arbeitnehmern hat der zuwendende Betrieb ein Interesse an der Pauschalbesteuerung. Denn der Zuwendungsempfänger wäre sonst verpflichtet, die Besteuerung für die Zuwendung bei sich selbst durchzuführen. Das würde die Zuwendung jedoch erheblich unattraktiver machen. In der Steuerliteratur wird daher manchmal von einem vergifteten Geschenk gesprochen, wenn die Pauschalierung nicht vorgenommen wird.

Der Vorteil der Pauschalierung liegt jedoch nicht nur in der Verfahrensvereinfachung, insbesondere der Entbehrlichkeit einer eTIN (§ 41b Abs. 6 EStG), sondern vor allem auch in einem beachtlichen steuerlichen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer noch andere Einkünfte bezieht und er diese mit einem höheren Grenzsteuersatz versteuern muss. Für den Arbeitgeber können sich durch Wegfall des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung nahezu eine Kostenneutralität oder sogar Kosteneinsparungen ergeben.

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