Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Montan-Mitbestimmungsgesetz) ist ein deutsches Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der eisen- und stahlerzeugenden Industrie in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Basisdaten
Titel:Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Kurztitel: Montan-Mitbestimmungsgesetz (nicht amtlich)
Abkürzung: MontanMitbestG (nicht amtlich)
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Fundstellennachweis: 801-2
Erlassen am: 21. Mai 1951 (BGBl. I S. 347)
Inkrafttreten am: 7. Juni 1951
Letzte Änderung durch: Art. 5 G vom 24. April 2015
(BGBl. I S. 642, 656)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
teilw. 1. Mai 2015
(Art. 24 G vom 24. April 2015)
teilw. 1. Januar 2016
GESTA: I009
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz findet Anwendung bei mehr als 1000 Mitarbeitern in einem Unternehmen der Montanindustrie. Es zeichnet sich durch konsequente Parität zwischen Anteilseignervertretern und Arbeitnehmer- bzw. Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat und das Fehlen einer garantierten Vertretung für die leitenden Angestellten aus. Beispiele für Unternehmen, in denen das Gesetz maßgeblich ist, sind etwa die RAG AG, Salzgitter AG oder ArcelorMittal.

Das Gesetz, vom Deutschen Bundestag am 10. April 1951 in dritter Lesung verabschiedet und seit dem 7. Juni 1951 in Kraft, gilt als Meilenstein in der Geschichte der Mitbestimmung.

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