Natürlicher Wille

Als natürlicher Wille werden Willensäußerungen nicht geschäftsfähiger Personen bezeichnet, die in bestimmten Situationen als rechtlich verbindlich anerkannt werden. Der natürliche Wille spielt vor allem im Betreuungsrecht eine Rolle, wenn es um ärztliche Zwangsmaßnahmen und die freiheitsentziehende Unterbringung geht. Voraussetzung für die rechtliche Anerkennung ist die „natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit“ der betreuten Person.

Zu dem Personenkreis, der zwar geschäftsunfähig ist, aber immerhin einen „natürlichen Willen“, z. B. einen Besitzwillen, bilden kann, gehören typischerweise Kleinkinder, Menschen mit schwerer geistiger oder psychischer Behinderung und stark Suchterkrankte (vgl. § 104 BGB). Die Fähighkeit zum Ausdruck eines unmittelbaren Wollens fehlt dagegen zum Beispiel bei epileptischen Zuckungen oder unwillkürlichen Bewegungen eines Bewusstlosen, bei Patienten mit apallischem Syndrom (Wachkoma) oder Säuglingen, soweit es sich um reine Reflexe handelt, die von keinem Willen geleitet werden.

Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Schutzpflicht des Staates, bei drohenden erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter strengen Voraussetzungen eine ärztliche Behandlung als letztes Mittel auch gegen den natürlichen Willen nicht einsichtsfähiger Betreuter vorzusehen.

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