Opt-out (EU-Verträge)

In verschiedenen Verträgen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union sind einzelnen Mitgliedsländern Ausnahmeregelungen, Opt-out genannt, zugestanden worden.

In einem Zusatzprotokoll zum Vertrag von Lissabon bestanden zwei Länder auf Opt-out-Klauseln, wodurch die Grundrechtecharta nur teilweise anwendbar ist:

Als 1990 die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion vereinbart wurde, forderten – und erhielten – die EU-Staaten Dänemark und Großbritannien de jure und Schweden de facto eine Ausstiegsoption aus der Verpflichtung, die Währung Euro einzuführen. Schweden verfehlt durch den Nichtbeitritt zum Wechselkursmechanismus II absichtlich eines der EU-Konvergenzkriterien, um so den Eurobeitritt zu vermeiden.

Bei der Überführung des Schengenrechts in das EU-Recht haben das Vereinigte Königreich und Irland Ausnahmeklauseln (Opt-outs) durchgesetzt, wonach das Schengenrecht bis auf geringe Ausnahmen auf die beiden Staaten solange keine Anwendung findet, bis diese einen gesonderten Anwendungsantrag stellen. Dies hat praktische Bedeutung bei der Einreise von Bürgern der Schengen-Staaten ins Vereinigte Königreich oder nach Irland.

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