Organhaftpflichtgesetz
Mit dem Organhaftpflichtgesetz (abgekürzt OrgHG) wird in Österreich die Haftung für Schäden geregelt, die durch ein Vollzugsorgan oder einen Amtswalter einer Gebietskörperschaft, einer sonstigen Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts unrechtmäßig und schuldhaft in Vollzug des Gesetzes diesem Rechtsträger verursacht wurde. Diese Haftung ist in Artikel 23 Abs. 3 Bundesverfassung (B-VG) grundsätzlich vorgesehen und wird im Organhaftpflichtgesetz näher ausgeführt.
Basisdaten | |
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Titel: | Organhaftpflichtgesetz |
Langtitel: | Bundesgesetz über die Haftung der Organe der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für Schäden, die sie dem Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze unmittelbar zugefügt haben |
Abkürzung: | OrgHG |
Typ: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Republik Österreich |
Rechtsmaterie: | Zivilverfahrensrecht |
Fundstelle: | BGBl. Nr. 181/1967 |
Datum des Gesetzes: | 20. Juni 1967 |
Inkrafttretensdatum: | 1. Jänner 1968 |
Letzte Änderung: | 13. Februar 2013 |
Gesetzestext: | OrgHG |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Diese Haftung wird mit einer zivilrechtlichen Organhaftpflichtklage geltend gemacht.
Das Organhaftpflichtgesetz wurde in den letzten 50 Jahren lediglich viermal novelliert.
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