Organhaftpflichtgesetz

Mit dem Organhaftpflichtgesetz (abgekürzt OrgHG) wird in Österreich die Haftung für Schäden geregelt, die durch ein Vollzugsorgan oder einen Amtswalter einer Gebietskörperschaft, einer sonstigen Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts unrechtmäßig und schuldhaft in Vollzug des Gesetzes diesem Rechtsträger verursacht wurde. Diese Haftung ist in Artikel 23 Abs. 3 Bundesverfassung (B-VG) grundsätzlich vorgesehen und wird im Organhaftpflichtgesetz näher ausgeführt.

Basisdaten
Titel: Organhaftpflichtgesetz
Langtitel: Bundesgesetz über die Haftung der Organe der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für Schäden, die sie dem Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze unmittelbar zugefügt haben
Abkürzung: OrgHG
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Zivilverfahrensrecht
Fundstelle: BGBl. Nr. 181/1967
Datum des Gesetzes: 20. Juni 1967
Inkrafttretensdatum: 1. Jänner 1968
Letzte Änderung: 13. Februar 2013
Gesetzestext: OrgHG
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Diese Haftung wird mit einer zivilrechtlichen Organhaftpflichtklage geltend gemacht.

Das Organhaftpflichtgesetz wurde in den letzten 50 Jahren lediglich viermal novelliert.

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