Organhandel
Organhandel bedeutet in Deutschland den gewinnorientierten Umgang mit menschlichen Organen unter Verstoß gegen das Transplantationsgesetz (TPG).
Der illegale Organ- und Gewebehandel ist von der zulässigen Organentnahme und -übertragung mit Einwilligung lebender oder verstorbener Spender zu unterscheiden (§ 3, § 8, § 9 TPG). Der sog. Leichendiebstahl hingegen dient nicht medizinischen Zwecken. Eine Transplantation von Organen ist ohne sachgerechte Konservierung nach dem Tod des Spenders nicht mehr möglich.
Der internationale Organhandel wird dem Bereich der transnationalen organisierten Kriminalität (TOK) zugerechnet.
Menschenhandel zum Zweck der rechtswidrigen Organentnahme wird gem. § 232 Abs. 1 Nr. 3 StGB bestraft. Begrifflich werden der Organhandel und der Menschenhandel zum Zweck der Organentnahme nicht immer klar unterschieden.