Parteivorstand

Ein Parteivorstand ist in Deutschland das Leitungsorgan einer politischen Partei und ähnelt einem Vereinsvorstand. Gemäß § 11 Absatz 3 des Parteiengesetzes führt er die Geschäfte der Partei und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich.

Der Parteivorstand führt die Beschlüsse des Parteitags und ggf. anderer Parteiorgane durch und verabschiedet selbst auch Beschlüsse zu wichtigen politischen Themen sowie zu organisatorischen Angelegenheiten. Parteisatzungen sehen oft vor, dass er den Parteitag einberuft und dessen Tagesordnung und Tagungsleitung vorschlägt. Meist stellt der Parteivorstand auf Parteitagen inhaltliche Leitanträge und legt Entwürfe für das Parteiprogramm und für Wahlprogramme vor.

Da Parteien gemäß § 7 des Parteiengesetzes in Verbände auf verschiedenen politischen Ebenen gegliedert sind (v. a. Bundesverband, Landesverbände, Kreisverbände), existiert auf jeder Ebene ein für den jeweiligen Verband zuständiger Parteivorstand. Ein Parteivorstand auf Bundesebene wird häufig als Bundesvorstand bezeichnet, einer auf Landesebene häufig als Landesvorstand.

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