Pflichtteil (Deutschland)

Der Pflichtteil im deutschen Erbrecht sichert nahen Angehörigen eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass und setzt so der Testierfreiheit eine gesetzliche Grenze. Abkömmlinge (§ 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB), die Eltern und der Ehegatte 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB) oder der Lebenspartner (§ 10 Abs. 6 Lebenspartnerschaftsgesetz) des Erblassers erhalten daher auch dann eine wirtschaftliche Teilhabe am Nachlass, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind. Zu diesem Zweck steht ihnen gegen den bzw. die vom Erblasser eingesetzten Erben ein Pflichtteilsanspruch zu. In bestimmten Fällen kann ein gesetzlicher Erbe auch nach Erbausschlagung das Pflichtteilsrecht geltend machen, so der überlebende Ehegatte im Falle der Zugewinngemeinschaft (§ 1371 Abs. 3 BGB) oder im Falle einer Erbschaft mit Beschränkungen und Belastungen (§ 2306 BGB).

Der Pflichtteilsanspruch besteht dabei im Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages gerichtet. Die Erben können diesen Anspruch weder mit Sachwerten aus dem Nachlass erfüllen, noch kann der Pflichtteilsberechtigte die Herausgabe oder Übereignung von Sachen aus der Erbschaft verlangen.

Wird ein gesetzlicher Erbe durch Verfügung von Todes wegen mit einem Erbteil von weniger als der Hälfte des gesetzlichen Erbteils bedacht, steht ihm der Zusatzpflichtteil (§ 2305 BGB) zu, der einen Zahlungsanspruch gegen die anderen Erben gibt.

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