Prüfungsrecht (Deutschland)
Prüfungsrecht ist die Bezeichnung für das bei Prüfungen – hier: der Feststellung von Leistungen und Kenntnissen bei Personen, nicht etwa Buch-, Bilanz- oder Materialprüfungen – anzuwendende Recht. In Deutschland bezieht sich das Prüfungsrecht ausschließlich auf berufsbezogene Prüfungen, also Prüfungen, die für das Ergreifen oder Ausüben eines bestimmten Berufes notwendig sind, aber auch Prüfungen und Bewertungen, die den Wettbewerb zu anderen Bewerbern um eine Stelle oder das erzielbare Einkommen beeinflussen (i. d. R. die Note). Da das Prüfungsrecht dem Verwaltungs- und Verfassungsrecht zuzuordnen ist, bezieht es sich normalerweise nur auf staatliche oder durch Gesetz geregelte Prüfungen. Das sind unproblematisch alle Hochschulprüfungen und andere Prüfungen im Bereich der Berufsausbildung. Entgegen an Universitäten weit verbreiteter Meinung sind auch die Promotion und die Habilitation solche berufsbezogenen Prüfungen, auf die das Prüfungsrecht anzuwenden ist, und nicht etwa eine rechtlich nicht geregelte Verleihung einer Würde wie vor Inkrafttreten des Grundgesetzes. Nicht ohne Weiteres gilt das Prüfungsrecht für Prüfungen an Schulen. Während bei Abiturprüfungen der berufsbezogene Aspekt überwiegt und das Prüfungsrecht in der Rechtsprechung auch angewendet wurde, tritt gerade bei jüngeren Schülern der Wettbewerb hinter den pädagogischen Aspekt zurück, weshalb das Prüfungsrecht da nur noch eingeschränkt oder nicht mehr anzuwenden ist.
Grundsätzlich gilt, dass der Prüfer dem Prüfungsergebnis neutral und unbefangen gegenüberstehen muss. Er darf deshalb keine eigenen Rechtsinteressen haben, weshalb der Prüfer das Prüfungsrecht auch nicht zu seinen Gunsten heranziehen kann. Der Prüfer hat in der Prüfung prinzipiell keine Rechtsposition, auch keinen Anspruch auf die Tätigkeit als Prüfer. Im Prüfungsrecht stehen sich Prüfling und Prüfungsbehörde gegenüber. Die Tätigkeit als Prüfer unterliegt nicht der Freiheit von Forschung und Lehre.