Privatkopie

Privatkopie (juristisch Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 – 3 des Deutschen UrhG, § 42 Abs. 4 des Österreichischen UrhG bzw. Artikel 19 des Schweizer URG) bezeichnet die legale Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werks für die private, also nicht gewerbliche und nicht öffentliche Nutzung. Privatkopien sind nicht zu verwechseln mit der illegalen Schwarzkopie.

Mit dem Aufkommen von Aufzeichnungsgeräten wie Video- oder Kassettenrekordern konnten auch Privatpersonen Werke vervielfältigen. Durch die Digitalisierung, die theoretisch unbegrenzt viele Kopien in gleichbleibender Originalqualität ermöglicht, und das Internet ist die Privatkopie mittlerweile alltäglich geworden.

Da eine Kontrolle der Haushalte nicht durchsetzbar war, wurde vom Gesetzgeber die Möglichkeit für legale Privatkopien eingeräumt. Zum finanziellen Ausgleich für die Urheber und Verwerter wurden Pauschalabgaben eingeführt. Diese Geräte- und Leermedienabgabe beträgt derzeit in Deutschland rund 3 Cent für einen DVD-R-Rohling, 2,50 Euro für einen externen DVD-Brenner, 13,19 Euro für einen PC, 6,25 Euro für Mobiltelefone mit eigener Vervielfältigungsfunktion und 34 bzw. 39 Euro für ein TV-Gerät bzw. einen DVD-Rekorder mit Festplatte. Für professionelle Hochleistungskopiergeräte müssen bis zu 87,50 Euro an die Verwertungsgesellschaften abgeführt werden.

Weltweit ist die Privatkopie uneinheitlich geregelt: In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist sie unter gewissen Einschränkungen gesetzlich erlaubt. Innerhalb der Europäischen Union sieht die Richtlinie 2001/29/EG die Möglichkeit der Privatkopie vor, verpflichtet die Mitgliedstaaten jedoch nicht dazu, diese zu erlauben. Falls sich ein Land dafür entscheidet, fordert die Richtlinie einen „gerechten Ausgleich“ für die Rechteinhaber und den rechtlichen Schutz von Kopierschutzmaßnahmen.

Vorsicht ist generell beim Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Dateien auf den heimischen Rechner geboten. Insbesondere wenn dazu ein Peer-to-Peer-Programm verwendet wird, kann sich der Benutzer der illegalen Verbreitung schuldig machen, da er, wenn er das gleichzeitige Hochladen nicht deaktiviert, die Dateien seinerseits allen anderen Benutzern zum Download zur Verfügung stellt.

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