Prostitution in Deutschland

Die Ausübung der Prostitution in Deutschland war und ist prinzipiell zulässig, grundsätzlich ist aber die Prostitution Minderjähriger, die Zwangsprostitution und die Ausübung der Prostitution in einem Sperrbezirk strafbar (§ 184f StGB). Im Jahr 2000 bezeichnete das Verwaltungsgericht Berlin die Prostitution als nicht mehr sittenwidrig. Der darin ausgedrückte Paradigmenwechsel durch eine zivilrechtliche Neubewertung sollte vom bisherigen „Schutz vor der Prostitution“ zum „Schutz in der Prostitution“ führen, um die Entscheidung von Menschen, in der Prostitution tätig zu sein, zu respektieren und ihre Rechte zu stärken. Dennoch bleibt ihre Bewertung gesellschaftlich uneinheitlich. Eine kontroverse Debatte zur Reform des Prostitutionsgesetzes (ProstG) von 2001 führte zu dem Prostituiertenschutzgesetz im Jahr 2016 (ProstSchG). Das sogenannte Nordische oder Schwedische Modell wurde vom Gesetzgeber nicht verabschiedet. Somit blieb in Deutschland auch nach der Reform des ProstG im internationalen Vergleich eine liberale Praxis bestehen. Ende 2019 waren 40.400 Prostituierte in Deutschland offiziell angemeldet (siehe unten). Im Jahr 2021 forderte die Frauen-Union ein generelles Verbot der Prostitution in Deutschland. Dem widersprachen Vertreterinnen des Sozialdienstes katholischer Frauen und der Diakonie. Am 20. Februar 2024 forderte die CDU/CSU-Fraktion in einem formellen Antrag den Deutschen Bundestag zu einer Einführung des Nordischen Modells auf. Der Antrag fordert gemäß dem Dreisäulenmodell den Ausbau von Präventionsmaßnahmen, vermehrte Ausstiegshilfen, die Einführung einer Strafbarkeit der entgeltlichen Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen, verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung von Zwangsprostitution und Menschenhandel sowie die Stärkung der Durchsetzungsautorität der Verwaltungs- und Vollzugsorgane. Die Beschlussvorlage wurde zur weiteren Beratung an die Ausschüsse des Parlaments überwiesen.

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