Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den gemeingefährlichen Straftaten und ist im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs in § 316a normiert. Der Tatbestand erfasst Angriffshandlungen, die sich gegen Fahrzeuginsassen richten und der Begehung eines Raubs (§ 249 StGB), einer räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) oder eines räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) dienen.
§ 316a StGB wurde durch das Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen von 1938 ins StGB eingefügt. Der Strafgrund des § 316a StGB liegt im Wesentlichen in dem Vorwurf, dass der Täter für seinen Angriff den Umstand ausnutzt, dass die Aufmerksamkeit des Opfers durch Verkehrsvorgänge in Anspruch genommen wird, weswegen es gegenüber dem Angriff des Täters vermindert abwehrbereit ist.
Der Tatbestand des § 316a StGB wird in der Rechtswissenschaft aus mehreren Gründen äußerst kritisch gesehen: Häufig beklagt wird die Strafandrohung, die mit einem Minimum von fünf Jahren Freiheitsstrafe auf einem besonders hohen Niveau liegt, über das nur wenige Tatbestände verfügen. Insbesondere die Raubdelikte, deren Begehung der räuberische Angriff vorgelagert ist, weisen mit jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe ein geringeres Mindeststrafmaß auf. Darüber hinaus werden Struktur und Tatbestandsmerkmale des § 316a StGB für ihre Unbestimmtheit kritisiert. Teilweise wird § 316a StGB insgesamt für entbehrlich gehalten, da das vom Täter verübte Unrecht bereits durch die Raubdelikte hinreichend erfasst sei. Dies zeige sich auch daran, dass andere Rechtsordnungen eine mit § 316a StGB vergleichbare Regelung nicht enthalten.
Für den räuberischen Angriff auf Kraftfahrer kann eine Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren verhängt werden. Damit handelt es sich um gemäß § 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen. Nach § 138 Abs. 1 Nr. 8 StGB handelt es sich bei § 316a StGB ferner um ein Delikt, dessen Nichtanzeige strafbar sein kann, wenn sich durch eine Anzeige die Tat noch abwenden ließe.
Laut polizeilicher Kriminalstatistik wurden 2019 in Deutschland 172 Fälle des § 316a StGB angezeigt. Zahlenmäßig wird der Vorgang somit im Vergleich mit anderen Tatbeständen sehr selten gemeldet.