Römisches Straf- und Strafverfahrensrecht

Das Straf- und Strafprozessrecht hatte in der antiken römischen Geschichte von Anfang an Bedeutung. Terminologisch war das Strafrecht der römischen Quellen allerdings recht undeutlich ausgerichtet, insbesondere in Bezug auf die tiefen Wandlungen, die die römische Strafrechtspflege von der römischen Republik über den noch rechtsstaatlichen Prinzipat bis zur absolutistisch geprägten Spätantike (auch als Dominat bekannt) erfuhr. Für die spätere Rechtsrezeption lagen keine ausformulierten allgemeinen Lehren vor.

Das römische Strafrecht unterlag im Wesentlichen vier Entwicklungsstufen. Ab der frühen Republik bis in das 3. Jahrhundert konnten private Kapitalverbrechen als Privatrache gesühnt werden, sofern diese gerichtlich zugelassen war. Als das Strafrecht bis ins 2. Jahrhundert umfangreicher und öffentlich ausgerichtet wurde, entschieden die Geschworenengerichte von Fall zu Fall. Weiterungsweise wurden bis zum Ende der Republik ständige Gerichtshöfe gebildet. Die Geschworenen urteilten in der Zeit unter Vorsitz eines Prätors. Schließlich und bereits im Prinzipat, wurde der Beamtenprozess eingeführt. Parallel dazu entwickelten sich die ersten Ansätze für eine Strafrechtswissenschaft. Während der Spätantike entfaltete sich das Prinzip des Beamtenprozesses vollständig.

Ab dem 12. und 13. Jahrhundert bildete sich durch die Arbeiten der Konsiliatoren und die noch frühere Einflussnahme der Moralvorstellungen von Kanonikern eine Strafrechtspraxis heraus, die sich ab dem italienischen Spätmittelalter als eigenständige Strafrechtswissenschaft bezeichnen lassen darf. Dieses Strafrecht wurde in Deutschland rezipiert und in der Folge sehr selbständig weiterentwickelt.

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