Rechtsreferendariat

Als Rechtsreferendariat wird in Deutschland der ungefähr zwei Jahre (früher drei Jahre) dauernde Vorbereitungsdienst nach der Ersten Juristischen Prüfung im Fach Rechtswissenschaften (amtliche Bezeichnung erste Prüfung, auch Referendarexamen genannt) bezeichnet, der mit dem zweiten Staatsexamen (amtliche Bezeichnung zweite Staatsprüfung; umgangssprachlich bzw. historisch Assessorexamen, großes Staatsexamen), mit dem die Anwärter die Befähigung zum Richteramt (§ 5 Abs. 1 DRiG) erhalten, endet. Die Befähigung zum Richteramt qualifiziert auch für die Tätigkeit im höheren allgemeinen (früher nichttechnischen) Verwaltungsdienst, als Staatsanwalt, als Rechtsanwalt (§ 4 BRAO) und als Notar (§ 5 BNotO).

Damit ist das Rechtsreferendariat Teil der Ausbildung zum Volljuristen. Der Anwärter führt üblicherweise die Dienstbezeichnung Rechtsreferendar (Ref. iur. bzw. Ref. jur. in Listen auch RRef). Rechtsreferendare waren früher Beamte auf Widerruf. Als letztes Bundesland hat Thüringen im März 2016 sein Juristenausbildungsgesetz angepasst. Damit standen von 2016 bis 2018 Rechtsreferendare in allen Bundesländern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis eigener Art. Im Sommer 2018 änderte das Land Mecklenburg-Vorpommern seine Einstellungspraxis erneut und stellt nun Rechtsreferendare wieder als Beamte auf Widerruf ein. Auch in Hessen werden seit 2020 und in Thüringen seit 2023 Rechtsreferendare als Beamte eingestellt. Der Jurist mit bestandener zweiter Staatsprüfung führt die Berufsbezeichnung „Rechtsassessor“ (Ass. iur. oder Ass. jur.). Umgangssprachlich bezeichnet man sie als Volljuristen.

Am 1. Januar 2015 waren ca. 14.000 Referendare in Deutschland beschäftigt, um die Jahrtausendwende waren es noch ca. 25.000.

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