Rechtswesen im antiken Rom

Das Rechtswesen im antiken Rom, ursprünglich geprägt durch rein gewohnheits- und sakralrechtliche Züge, erfuhr bereits in der frühen Republik mit dem Zwölftafelgesetz (lex duodecim tabularum) eine systematische Kodifikation des ius civile. Damit war der Zivilbevölkerung eine verbindliche, weil nachlesbare, Rechtsordnung gegeben. Intendiert war sie durch die gesellschaftliche Bereitschaft, willkürlichen Maßnahmen entgegenzuwirken und ein Prinzip der Rechtssicherheit zu etablieren. Insbesondere waren es die Ständekämpfe, die sich zwischen den Patriziern und Plebejern ereigneten, die zu diesem Ergebnis beitrugen und letztlich gesellschaftlich stabilisierten. Das Gesetzeswerk der XII Tafeln wurde um 450 v. Chr. verfasst. Im Rahmen eines nicht kodifizierten Staatsrechts („ius publicum“), regelten straf- und privatrechtliche Normen das „ius privatum“. Das Zivilrecht war tief gegliedert und behandelte Rechtsmaterien um das Sachen-, Obligationen-, Erb- und Familienrecht. Außerdem regelten die XII Tafeln die Prozessmaterien gleich mit.

In Abweichung zum bürgerlichen Rechtswesen basierte militärische Rechtsprechung nicht auf förmlichem Gesetz. Vergleichbar der Gewaltstellung des Familienoberhaupts gegenüber seinem Hausstand, beruhte die Legitimation des Feldherrn gegenüber seinen Soldaten weiterhin auf ungeschriebenem Gewohnheitsrecht. Das Rechtsverhältnis zwischen Rom und anderen Volksgruppen wurde durch das ius gentium gleichsam völkerrechtlich bestimmt. Neben den zwischenstaatlichen Rechtsbeziehungen wurde der bilaterale Handelsverkehr geregelt.

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