Regelungen im Amateurfunkdienst
Schon früh haben Funkamateure das Recht bekommen, bestimmte Bereiche im Kurzwellenbereich zu benutzen, um eigene Versuche zu machen. Diese Rechte wurden in Deutschland bereits 1949 in einem eigenständigen Amateurfunkgesetz (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) festgelegt. In Österreich beinhalten das neue Telekommunikationsgesetz 2021 und die Amateurfunkverordnung (AFV) die den Amateurfunkdienst betreffenden Vorschriften. In der Schweiz sind einschlägige Vorschriften unter anderem im 4. Abschnitt des 4. Kapitels der Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV) und im 2. Abschnitt des 2. Kapitels der Verordnung des BAKOM über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (VFKV) enthalten. Den internationalen Rahmen gibt die Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) vor, in Katastrophensituationen auch das Übereinkommen von Tampere.